Nachdem am 1. Juni der Startschuss für die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Energy Sharing gefallen war, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit der am 7. Juli 2026 veröffentlichten Mitteilung Nr. 73 der Beschlusskammer 6 unmissverständlich klargemacht: Ein Sonderweg für Energiegemeinschaften ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird das Konzept in das klassische Markt- und Bilanzkreissystem eingepasst.
Der Status quo: Bilanzkreislogik geht vor
Im Zentrum der aktuellen BNetzA-Mitteilung steht eine klare Botschaft: Jede Umsetzung des Energy Sharing nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss sich den bestehenden Marktregeln unterordnen. Das bedeutet konkret, dass das bewährte System aus Einspeisung, Entnahme und lückenloser Bilanzierung über das Bilanzkreissystem (§ 20 Abs. 1a Satz 5 EnWG) unangetastet bleibt.
Die bisher offene Frage, wie Energieversorger die geforderten Rahmenbedingungen zum Energy Sharing umsetzen sollen, scheint nun geklärt, und die Antwort ist ernüchternd: Sie müssen faktisch nichts Neues tun. Bisher zeigten sich Netzbetreiber auf Anfragen sehr zurückhaltend und verwiesen, wie wir bereits berichteten, auf Unklarheiten und den hohen Aufwand bei der IT-Systemanpassung. Nun gibt die Bundesnetzagentur diesen Bedenken der Netzbetreiber wohl nach.
Die Behörde stützt sich hierbei auf die Gesetzgebungsmaterialien, wonach eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Pflicht zur Bilanzierung jederzeit gewährleistet sein müssen. Ein Modell, bei dem die Koordination der Sharing-Mengen vorrangig unkompliziert über den Verteilnetzbetreiber abgewickelt wird, lehnt die Bundesnetzagentur ab. Dies würde zu einer erheblichen zusätzlichen Komplexität und immensen IT-Anpassungen in den Netzleitsystemen führen
Kernbotschaft der BNetzA: Das „Dienstleistungs-Modell“
Statt neuer Sonderprozesse verweist die Regulierungsbehörde auf das bereits etablierte „Dienstleistungs-Modell“. Hierbei übernehmen klassische Lieferanten oder Direktvermarkter die kaufmännische Abwicklung als Dienstleistungspaket im Rahmen ganz normaler Lieferverträge. Die Grundlogik der Bilanzierung bleibt dadurch vollständig erhalten.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Klarstellung der Bundesnetzagentur hat weitreichende Konsequenzen für alle, die ein Energy-Sharing-Projekt planen:
- Keine Sonderpflichten für Netzbetreiber: Da das bestehende Dienstleistungsmodell ausreicht, sieht die BNetzA keine zusätzlichen gesetzlichen Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber. Es wird keine vereinfachten, behördlich erzwungenen Sonderprozesse geben.
- Marktüblichkeit statt Extrawurst: Wer Strom teilen möchte, ist auf entsprechende Angebote von Lieferanten angewiesen. Bietet der bisherige Versorger diesen Service nicht an, muss der Vertrag fristgerecht zu einem Anbieter gewechselt werden, der eine solche Dienstleistung im Portfolio führt. Ein Kontrahierungszwang für Lieferanten besteht indes nicht.
- Volle Belastung mit Entgelten und Abgaben: Da das System auf die klassische Lieferanten- und Bilanzkreisstruktur aufbaut, bleibt die Abwicklung bürokratisch und komplex. Erleichterungen, die über einen normalen Stromliefervertrag hinausgehen, sind nicht vorgesehen.
Ein herber Dämpfer für die Bürgerenergie
Für Branchenverbände und Akteure der dezentralen Energiewende kommt diese Klarstellung einem Dämpfer gleich. Ursprünglich hatten sich viele Akteure von § 42c EnWG eine schlanke, gemeinschaftsnahe und unbürokratische Lösung erhofft, die direkt auf lokaler Ebene greift – ohne die schwere Maschinerie des klassischen Lieferantenmarktes.
Die Bundesnetzagentur zeigt jedoch auf, dass das geltende europäische und nationale Recht keine Ausnahmen bei der Bilanzkreisverantwortung zulässt. Aktive Kunden müssen für die von ihnen verursachten Bilanzkreisabweichungen einstehen.
Fazit: Energy Sharing ist weiterhin machbar, aber komplex
Energy Sharing bleibt im rechtlichen Rahmen umsetzbar, aber eben nicht als unbürokratischer Sonderweg, sondern als kaufmännische Dienstleistung im altbekannten Gewand. Wer gemeinschaftlich erzeugten Strom nutzen will, muss sich eng mit Lieferanten abstimmen und die strengen Regeln der Marktkommunikation (GPKE) befolgen. Die Energiewende vor Ort bleibt damit vorerst ein hartes Stück bürokratische Arbeit.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur (2026): Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (Az.: BK6-06-009) – Umsetzung der Gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie nach § 42c EnWG
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